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Vereinssatzung

 

§ 1 Name und Sitz

§ 1. 1 Der am 25.04.2020 gegründete Verein führt folgenden Namen: Netzwerk der guten Taten Schwelm

§ 1. 2 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“

§ 1. 3 Der Sitz des Vereins ist Schwelm.

§ 1. 4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

 

§ 2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2.2 Zweck des Vereins ist die Schaffung, Vernetzung und Förderung soziokultureller Angebote und Strukturen in Schwelm. Diese dienen der Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, um sie zur aktiven Teilnahme am kulturellen, politischem und gesellschaftlichem Leben der Kommune anzuregen und zu befähigen. Die Verwirklichung dieser Ziele verfolgt der Verein durch vielfältige Formen und Methoden der Kulturarbeit.

  • die Förderung von Kunst und Kultur

  • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens

  • Förderung von bürgerlichem, ehrenamtlichem Engagement

  • Die Unterstützung von Projekten Schwelmer Bürger

§ 2.3 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Förderung des gemeinschaftlichen Lebens mit einem kulturellen, künstlerischen und gesellschaftlichen Programm. Dazu zählen insbesondere Veranstaltungen und Workshops verschiedenster Art, z. B. Ausstellungen, Konzerte, Bastel- und Bau-Workshops, Podiumsdiskussionen, Lesungen, Schreibwerkstatt, Konzerte.

  • Förderung der zwischenmenschlichen Begegnung und des Austauschs sowie die Entwicklung von konkreten Formaten hierzu.

  • Bereitstellung eines offenen Raumes, der Platz für Interaktion, Kommunikation und kreatives Schaffen unter den Vereinsmitgliedern bereithält und sowohl die individuelle als auch die gemeinschaftliche Entwicklung fördern soll.

  • Vernetzung von Schwelmer Vereinen, Bürgern und Trägern im bildungs- sozial- und kulturpolitischen Bereich.

§ 2.4 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4 Vereinsmittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 5 Vergütungen

§ 5.1 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5.2 Die Erstattung angemessener Kosten ist zulässig, wenn sie durch eine Tätigkeit für Zwecke des Vereins entstanden und belegmäßig nachgewiesen sind. Die Kostenerstattung durch Pauschalen ist dann zulässig, wenn es sich um steuerlich anerkannte Kostenpauschalen handelt (z. B. Fahrtkostenerstattung von 30 Cent je Kilometer für PKW).

§ 5.3 Vereinsmitglieder sowie andere Personen, denen sich der Verein zur Verwirklichung des Satzungszwecks bedient, können durch eine Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) oder eine Ehrenamtspauschale (§3 Nr. 26 a EStG) vergütet werden.

§ 5.4 Sofern Vorstandsmitglieder Tätigkeitsvergütungen erhalten, die über die in dem vorgenannten Absatz genannten Pauschalen hinausgehen, sind diese Tätigkeitsvergütungen in jedem Einzelfall von der Mitgliederversammlung festzulegen. Arbeitsverträge mit Vorständen sind zulässig, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt und dabei die Vergütung festlegt. Die Mitgliederversammlung ist auch für jede Änderung eines Arbeitsvertrages mit einem Vorstandsmitglied zuständig.

 

§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6.1 Nur natürliche Personen können Vereinsmitglieder werden. Nicht volljährige Personen bedürfen der schriftlichen
Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.

§6.2 Fördermitgliedschaft:
a. Mitglied des Vereins kann darüber hinaus auf schriftlichen Antrag jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins
finanziell zu unterstützen bereit ist. Bei Minderjährigen ist der
Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

b. Finanzielle Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
c. Finanzielle Fördermitglieder sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

§ 6.3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund der Vorlage eines schriftlichen Aufnahmeantrags. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an. Die Mitgliederversammlung kann ggf. beschließen, dass Mitglieder bestimmter Organisationen nicht Mitglied des Vereins sein können.

§ 6.4 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

§ 6.5 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

§ 6.6 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen und -werten zuwiderhandelt. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

§ 7.1 Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden in der Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

§ 8 Rechte & Pflichten der Mitglieder

§ 8.1 Die Mitglieder des Vereins sind dazu berechtigt, die vom Verein bereitgestellten Räumlichkeiten zu nutzen und mitzugestalten sowie an jeglichen Veranstaltungen und Workshops die im Rahmen des Vereinsvorhabens stattfinden, teilzunehmen.

§ 8.2 Bei der Nutzung der Räumlichkeiten ist sich an die vom Verein vorgegebenen Strukturen und Vorgaben zu halten und Rücksicht auf vorher angekündigte Veranstaltungen/Workshops zu nehmen.

§ 8.3 Die Mitglieder sind aufgefordert, das Vereinsvorhaben pro-aktiv durch ihre Mitarbeit zu unterstützen. Mindestens einmal pro Halbjahr engagiert sich jedes Mitglied für einen Programmpunkt. Auch die Teilnahme an Veranstaltungen oder Bereitstellung von sachlichen oder finanziellen Mitteln ist stets erwünscht.

 

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

§ 10.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

§ 10.2 Die Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung per E-Mail oder schriftlich einzuberufen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, mindestens einmal im Jahr. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt 14 Tage.

§ 10.3 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 10.4 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von einem Protokollführer schriftlich niedergelegt und von diesem sowie dem Versammlungsleiter unterschrieben.

§ 10.5 VersammlungsleiterIn der Mitgliederversammlung ist der/die erste Vorsitzende. Falls der/die erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der/die zweite Vorsitzende VersammlungsleiterIn. Sollten weder der/die erste Vorsitzende noch der/die zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein/e VersammlungsleiterIn von der Mitgliederversammlung gewählt. Sollte der/die SchriftführerIn abwesend sein, wird diese/r von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 10.6 Jedes anwesende Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme und ist stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit als genehmigt angesehen, Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine weitere Stimme vertreten.

§ 10.7 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der KassenprüferInnen, Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins und Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern.

§ 10.8 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Sie werden vom Vorstand mit einer Frist von drei Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich per E-Mail einberufen.

 

§ 11 Vorstand

§ 11.1 Der Vorstand besteht aus 4 Personen:

  • dem/der Vorsitzenden,

  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,

  • dem/der 1. KassiererIn

  • einem Vorstandsmitglied

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der 1. KassiererIn.

§ 11.2 Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 11.3 Alle Vorstandsmitglieder übernehmen ihre Vorstandsaufgaben ehrenamtlich.

§ 11.4 Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

§ 11.5 Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 11.6 Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Auf Antrag eines anwesenden ordentlichen Mitglieds sind die Wahlen geheim durchzuführen. Wiederwahl ist möglich.

§ 11.7 Bei vorzeitigem Austreten eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied kooptieren.

§ 11.8 Stehen Eintragungen in das Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen. Die Änderungen sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

§ 13 Kassenprüfung

§ 13.1 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei KassenprüferInnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

§ 13.2 Die KassenprüferInnen haben die Kasse bzw. Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

§ 13.3 Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 13.4 Wiederwahl ist zulässig.

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§ 14 Auflösung

§ 14.1 Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 14.2 Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die im Folgenden bezeichneten, juristische Personen aufgeteilt:

a. Deutscher Kinderschutzbund Ortsverband Schwelm e.V.

b. Lebenshilfe Ennepe-Ruhr/Hagen e. V.

 

Diese juristischen Personen haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für

gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

 

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 27.09.2022 von der Mitgliederversammlung des Vereins „Netzwerk der guten Taten Schwelm e.V.“ beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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